Immobilien Kauba

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Immobilien Bewertung

Der Auftraggeber soll nach Erstellung des Gutachtens wissen, was seine Immobilie am Markt wert ist bzw. dieses Gutachten dient als Grundlage für weitere Entscheidungen. (Vermögensaufteilung, Erbschaft, Schenkung, Finanzbehörde usw.)

§ 194 Baugesetzbuch: „Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

Verkehrswertgutachten können u. a. erstellt werden für unbebaute Grundstücke, Wohnimmobilien (z.B. freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften, Eigentumswohnungen u. sonstiges Teileigentum), Renditeobjekte (Wohn- u. Geschäftshäuser, Büroimmobilien), Spezialimmobilien.

Wann wird ein Verkehrswertgutachten erstellt?

Einige Bespiele:

  • wenn man eine Immobilie verkaufen oder kaufen möchte
  • um den Beleihungswert zur Finanzierung einer Immobilie zu erhalten
  • im Rahmen der Zwangsversteigerung, um dem Gericht den marktgerechten Wert einer Immobilie darlegen zu können
  • bei Erbauseinandersetzungen
  • zur Ermittlung des Zugewinnausgleiches bei Ehescheidungen
  • dient als Grundlage für Schenkungs- oder Grunderwerbssteuer gegenüber dem Finanzamt .

Selbstverständlich halte ich mich an die Verhaltensregeln der Muster-SachverständigenVO des Deutschen Industrie- und Handelskammertages für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Meine Gutachten sind WEISUNGSFREI, UNABHÄNGIG, GEWISSENHAFT und UNPARTEIISCH iSd § 8 SVO.

Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter § 15 SVO.

Um immer auf dem neuesten Stand zu sein  und die neuesten Methoden anwenden zu können, ist eine regelmäßige Fortbildung und der Erfahrungsaustausch mit Kollegen obligatorisch § 16 SVO

In Kooperation mit www.hess-sachverstaendige.de

 
Hauptstraße 180, 85123 Karlskron, Tel. 0174 / 211 92 49