Immobilien Bewertung
Der Auftraggeber soll nach Erstellung des Gutachtens
wissen, was seine Immobilie am Markt wert ist bzw.
dieses Gutachten dient als Grundlage für weitere
Entscheidungen. (Vermögensaufteilung, Erbschaft,
Schenkung, Finanzbehörde usw.)
§ 194 Baugesetzbuch: „Verkehrswert wird durch
den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den
sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und
der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Verkehrswertgutachten können u. a. erstellt werden
für unbebaute Grundstücke, Wohnimmobilien (z.B.
freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften,
Eigentumswohnungen u. sonstiges Teileigentum), Renditeobjekte
(Wohn- u. Geschäftshäuser, Büroimmobilien), Spezialimmobilien.
Wann wird ein Verkehrswertgutachten erstellt?
Einige Bespiele:
- wenn man eine Immobilie verkaufen oder kaufen
möchte
- um den Beleihungswert zur Finanzierung einer
Immobilie zu erhalten
- im Rahmen der Zwangsversteigerung, um dem
Gericht den marktgerechten Wert einer Immobilie
darlegen zu können
- bei Erbauseinandersetzungen
- zur Ermittlung des Zugewinnausgleiches bei
Ehescheidungen
- dient als Grundlage für Schenkungs- oder
Grunderwerbssteuer gegenüber dem Finanzamt .
Selbstverständlich halte ich mich an die Verhaltensregeln
der Muster-SachverständigenVO des Deutschen Industrie-
und Handelskammertages für öffentlich bestellte
und vereidigte Sachverständige.
Meine Gutachten sind WEISUNGSFREI, UNABHÄNGIG,
GEWISSENHAFT und UNPARTEIISCH iSd § 8 SVO.
Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit
erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen
nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter
§ 15 SVO.
Um immer auf dem neuesten Stand zu sein
und die neuesten Methoden anwenden zu können, ist
eine regelmäßige Fortbildung und der Erfahrungsaustausch
mit Kollegen obligatorisch § 16 SVO
In Kooperation mit
www.hess-sachverstaendige.de
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